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4. Quartal 2026
Steuern und Recht
Ab dem 1. Januar 2027 endet für viele GmbHs die allgemeine Übergangsfrist zur Ausstellung von E-Rechnungen. Entscheidend ist der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr. Liegt er über 800.000 EUR, müssen grundsätzlich E-Rechnungen für die erfassten inländischen Umsätze zwischen Unternehmen ausgestellt werden. Bei höchstens 800.000 EUR bleibt die Übergangsregelung noch für 2027 bestehen.
Eine einfache PDF-Datei ist keine E-Rechnung im gesetzlichen Sinn. Erforderlich ist ein strukturiertes elektronisches Format, das die automatisierte Verarbeitung ermöglicht. Der Empfang solcher Rechnungen muss bereits seit 2025 möglich sein.
Ausnahmen bestehen unter anderem für Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR, Fahrausweise, bestimmte steuerfreie Leistungen und Rechnungen von Kleinunternehmern. Rechnungen an private Endverbraucher werden von dieser Pflicht nicht erfasst. Für bestimmte Verfahren des elektronischen Datenaustauschs, kurz EDI, gilt eine gesonderte Übergangsregelung bis Ende 2027.

Für die Praxis
Prüfen Sie den voraussichtlichen Umsatz 2026 und die betroffenen Rechnungsarten. Testen Sie mit Ihrem Softwareanbieter und Ihrer Steuerkanzlei die Erstellung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten. Legen Sie fest, wer fehlerhafte Rechnungen prüft und die elektronische Ablage betreut.
Quelle: §§ 14 und 27 Abs. 38 UStG; Bayerische Finanzverwaltung
Die Bundesregierung hat am 23. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Ausweitung elektronischer Kassen und zu digitalen Belegen beschlossen. Zum Redaktionsstand ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Die vorgesehenen Änderungen sind daher keine bereits geltenden Pflichten.
Geplant ist ab 2028 eine elektronische Kassenpflicht mit einer jährlichen Gesamtumsatzschwelle von 100.000 EUR. Nach der Regierungsinformation sollen Betriebe mit jährlichen Barumsätzen von weniger als 12.000 EUR ausgenommen werden. Weitere branchenspezifische Ausnahmen sind vorgesehen.
Zugleich sollen Belege vorrangig digital bereitgestellt werden, etwa über einen QR-Code, einen Download-Link oder ein Kundenkonto. Wer eine Papierquittung wünscht, soll diese weiterhin erhalten können. Das Vorhaben bedeutet somit keine vollständige Abschaffung von Belegen.

Für die Praxis
Unternehmen mit offener Ladenkasse sollten ihre Umsätze und die vorhandene Kassentechnik erfassen. Bei anstehenden Investitionen empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Kassenanbieter und der Steuerkanzlei.
Ob der Betrieb tatsächlich unter die neue Pflicht fällt und welche Umstellung nötig wird, hängt vom endgültigen Gesetz und den Ausnahmen ab. Die bestehenden Aufzeichnungs- und Belegpflichten gelten bis zu einer wirksamen Änderung weiter.
Quelle: Bundesregierung, Information „Digitale Belege statt Papierbons“ zum Kabinettsbeschluss vom 23.09.2026
Die Bundessteuerberaterkammer hat sich am 2. Oktober 2026 gegen die angekündigte Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige in ihrer bisherigen Form ausgesprochen. Sie verweist insbesondere auf die Bedeutung einer eigenständigen Offenlegung und Korrektur steuerlicher Sachverhalte für kleine und mittlere Unternehmen.
Die Stellungnahme ist ein Beitrag zur Reformdiskussion. Sie ändert das geltende Recht nicht. Ob eine Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, hängt weiterhin von den gesetzlichen Voraussetzungen und möglichen Ausschlussgründen ab.

Für die Praxis
Erkannte Fehler in Steuererklärungen sollten unverzüglich mit der Steuerkanzlei geklärt werden. Unter den Voraussetzungen des § 153 Abgabenordnung besteht eine Anzeige- und Berichtigungspflicht. Nicht jeder Fehler ist eine Steuerhinterziehung. Bestehen strafrechtliche Risiken, müssen Umfang, Vollständigkeit und Zeitpunkt einer Erklärung fachlich geprüft werden. Auf den Ausgang der politischen Diskussion sollte mit der Klärung nicht gewartet werden.
Quelle: BStBK, Stellungnahme 42/2026 vom 02.10.2026; §§ 153 und 371 AO
Lesezeichen
Das Bundesministerium der Finanzen hat neu geregelt, wann Unternehmen in der Steuerbilanz Rückstellungen für Verpflichtungen aus Arbeitsverträgen bilden können. Dazu gehören etwa Arbeitsfreistellungen unter Fortzahlung des Lohns, Jubiläumszuwendungen und Altersteilzeit. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzt ältere BMF-Schreiben aus den Jahren 1984 und 1999. Für den kommenden Jahresabschluss sollten bestehende Rückstellungen daraufhin überprüft werden.
BMF-Schreiben vom 4. September 2026 (IV C 6 – S 2137/00025/007/039): https://www.tinyurl.com/3nu56zmh
Kleine GmbHs ohne eigene IT-Sicherheitsabteilung können mit dem Cyber-Risiko-Check eine strukturierte Bestandsaufnahme durchführen lassen. Grundlage ist die DIN SPEC 27076. Ein IT-Dienstleister bespricht anhand eines standardisierten Fragenkatalogs den Sicherheitsstand und leitet daraus Handlungsempfehlungen ab.
Die Informationen von DIN und DIN-Media erläutern Ablauf und Nutzen. Der Standard selbst ist kostenlos erhältlich. Daraus folgt jedoch keine kostenlose Beratung durch einen Dienstleister. Für die Unternehmensplanung hilft der Check, erforderliche Maßnahmen nach ihrer Dringlichkeit zu ordnen. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/3289msa4
Quelle: DIN und DIN-Media
Geschäftsführer und Gesellschafter
Zu einer Gesellschafterversammlung muss jeder Gesellschafter, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist, ordnungsgemäß geladen werden. Fehlt eine Ladung, sind die gefassten Beschlüsse nichtig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bekräftigt.
Im Streitfall waren zwei Gesellschaften an einer GmbH beteiligt. Beide hatten denselben Geschäftsführer. Nur eine der beiden Gesellschaften erhielt eine Ladung. Der Geschäftsführer wusste dadurch zwar von Termin und Tagesordnung, die zweite Gesellschaft war aber nicht selbst geladen worden.
Der BGH stellte klar: Eine Gesellschaft muss als eigener Rechtsträger geladen werden. Die Ladung einer anderen Gesellschaft, die derselbe Geschäftsführer vertritt, genügt nicht. Auch die tatsächliche Kenntnis des Geschäftsführers ersetzt die Ladung nicht. Maßgeblich dafür, wer zu laden ist, ist in erster Linie die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste.

Praxishinweis
Geschäftsführer sollten vor jeder Einberufung die aktuelle Gesellschafterliste prüfen und jeden Gesellschafter einzeln und formgerecht laden. Das gilt besonders in Unternehmensgruppen mit personellen Verflechtungen.
Quelle: BGH, Urteil vom 05.05.2026, II ZR 2/25
Bei einer Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil darf die Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlagen nicht in einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren für Haupt- und Unterbeteiligten bestimmen. Das hat der Bundesfinanzhof für typische und atypische Unterbeteiligungen entschieden.
Bei einer Unterbeteiligung wird eine andere Person wirtschaftlich an einem Gesellschaftsanteil beteiligt, ohne selbst unmittelbar Gesellschafter der GmbH zu werden. Im Streitfall ging es um Ausschüttungen und die Zuordnung einbehaltener Kapitalertragsteuer.
Nach dem BFH erzielen Haupt- und Unterbeteiligter insoweit keine gemeinschaftlichen Einkünfte. Bei der typischen Unterbeteiligung beruht der Ertrag des Unter- beteiligten auf seinem Anspruch gegenüber dem Hauptbeteiligten.
Bei einer atypischen Gestaltung kann ihm ein Teil des GmbH-Anteils wirtschaftlich zuzurechnen sein. Die steuerlichen Fragen sind grundsätzlich im jeweiligen Einkommensteuerverfahren zu klären.

Praxishinweis
Lassen Sie die vertraglichen Rechte sowie die tatsächlichen Zahlungen prüfen. Stimmen Sie die Erklärung der Erträge und die Behandlung der Kapitalertragsteuer aufeinander ab. Ein vermeintlich zweckmäßiges gemeinsames Feststellungsverfahren kann die erforderliche gesetzliche Grundlage nicht ersetzen.
Quelle: BFH, Urteil vom 19.05.2026, Az. VIII R 33/24, amtlicher Volltext
Bei einer Personengesellschaft können gewerbesteuerliche Verluste verloren gehen, wenn ein Mitunternehmer stirbt. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass der auf den Verstorbenen entfallende Verlustanteil grundsätzlich nicht auf seine Erben übergeht.
Im Streitfall übernahmen Ehefrau und Tochter die Beteiligung des verstorbenen Kommanditisten. Beide waren bereits an der KG beteiligt. Dennoch entfielen sowohl sein Anteil am Verlustvortrag aus dem Vorjahr als auch die ihm zuzurechnenden Verluste, die bis zu seinem Tod im laufenden Jahr entstanden waren.
Für die Nutzung eines Gewerbeverlusts ist bei Personengesellschaften die sogenannte Unternehmeridentität erforderlich: Derjenige, dem der Verlust zuzurechnen ist, muss auch den späteren Gewinn erzielen. Eine unveränderte Fortführung des Betriebs durch die Erben reicht dafür nicht aus.

Für die Praxis
Beziehen Sie bestehende Verlustvorträge in die Nachfolgeplanung ein und lassen Sie die Zuordnung zu den Gesellschaftern prüfen. Der Beitrag betrifft Personengesellschaften, etwa eine GmbH & Co. KG.
Auf die Vererbung von Anteilen an einer GmbH lässt sich die Aussage nicht ohne Weiteres übertragen, denn dort ist die GmbH selbst Unternehmerin.
Quelle: BFH, Urteil vom 10.06.2026, Az. IV R 14/24, amtlicher Volltext
Unternehmensführung
Für eine nicht kapitalmarktorientierte GmbH mit Abschlussstichtag 31. Dezember 2025 endet die reguläre Offenlegungsfrist am 31. Dezember 2026. Die Unterlagen müssen elektronisch an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt werden. Die Einreichung beim Finanzamt erfüllt diese Pflicht nicht.
Welche Unterlagen offenzulegen sind, richtet sich unter anderem nach der Größenklasse. Kleine Kapitalgesellschaften können Erleichterungen nutzen.
Kleinstkapitalgesellschaften dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur ihre Bilanz übermitteln und deren dauerhafte Hinterlegung verlangen.
Bei abweichendem Geschäftsjahr verschiebt sich die Frist entsprechend. Für kapitalmarktorientierte Gesellschaften gelten kürzere Fristen. Auch eine ausgelagerte Buchhaltung entbindet die Geschäftsführung nicht davon, die Erfüllung der Offenlegungspflicht sicherzustellen.

Für die Praxis
Klären Sie, ob der Abschluss festgestellt ist, welche Unterlagen noch fehlen und wer die Übermittlung übernimmt. Bewahren Sie den Übermittlungsnachweis auf. Planen Sie mit der gesetzlichen Frist. Eine für frühere Geschäftsjahre gewährte Zurückhaltung bei Ordnungsgeldverfahren lässt sich nicht automatisch auf den Abschluss 2025 übertragen.
Quelle: § 325 Abs. 1, 1a und 4 sowie § 326 HGB
Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 EUR auf 14,60 EUR brutto je Zeitstunde. Die Anhebung ist bereits durch die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung festgelegt und sollte in der Personal- und Liquiditätsplanung berücksichtigt werden.
Arbeitgeber müssen prüfen, ob die Vergütung der vom Mindestlohngesetz erfassten Beschäftigten auch nach dem Jahreswechsel ausreicht.
Das gilt ebenso bei festen Monatsgehältern: Maßgeblich bleibt das Verhältnis der anrechenbaren Vergütung zu den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
Besonderes Augenmerk verdienen Aushilfen und Beschäftigte im unteren Lohnbereich. Bei Minijobs sind zusätzlich die geltende Verdienstgrenze und der vereinbarte Stundenumfang zu beachten. Höhere Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder anwendbaren Tarifverträgen bleiben maßgeblich.

Praxishinweis
Prüfen Sie die betroffenen Arbeitsverhältnisse vor der ersten Abrechnung 2027. Stimmen Sie Anpassungen von Stundenlohn oder Arbeitszeit mit der Lohnabrechnung ab und berücksichtigen Sie die Arbeitgeberbeiträge.
Aus der Mindestlohnerhöhung folgt allein kein Anspruch auf eine entsprechende prozentuale Erhöhung aller darüberliegenden Gehälter.
Quelle: § 1 MiLoV5 vom 05.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 268 und Nr. 312; BMAS, Informationen zum Mindestlohn
Für die Weihnachtsfeier kann ein lohnsteuerlicher Freibetrag von 110 EUR je teilnehmenden Beschäftigten genutzt werden. Die Begünstigung gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme allen Beschäftigten des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
In die Berechnung gehen die unmittelbar mit der Veranstaltung verbundenen Kosten einschließlich Umsatzsteuer ein. Diese werden auf die tatsächlich anwesenden Personen verteilt. Sagen Beschäftigte kurzfristig ab, ohne dass die Kosten sinken, kann der auf die übrigen Teilnehmenden entfallende Betrag steigen.
Der Kostenanteil einer Begleitperson wird dem jeweiligen Beschäftigten zugerechnet. Dafür gibt es keinen zusätzlichen Freibetrag. Übersteigt die Zuwendung die 110 EUR, ist bei ansonsten erfüllten Voraussetzungen nur der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig.

Für die Praxis
Prüfen Sie bei der Planung, ob bereits andere Betriebsveranstaltungen stattgefunden haben. Dokumentieren Sie Kosten, tatsächliche Teilnahme und Begleitpersonen. Geben Sie die Unterlagen zeitnah an die Lohnabrechnung weiter. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist gesondert zu beurteilen.
Quelle: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG; BFH, Urteil vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18
Aktuelle Steuertermine
November 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
10.11.2026 (13.11.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
16.11.2026 (19.11.2026)*

Dezember 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.12.2026 (14.12.2026)*

Januar 2027:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
11.01.2027 (14.01.2027)*

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung *in Klammern.

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